Pensionszuverdienst - Infos, Tipps & Wissenswertes
Diese Version ist für Leser, die in Österreich leben. Hier kommst du zur deutschen Version "Hinzuverdienst zur Rente - Tipps & Wissenswertes"
Alles, was du zum Thema Arbeit in der Pension wissen musst
Du bist in der Pension und möchtest weiterarbeiten, doch du bist dir nicht so sicher, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen? Darf man in der Pension überhaupt nebenher Geld verdienen? Was sind die steuerlichen Auswirkungen auf das erhöhte Jahreseinkommen?
Hier erfährst du alles über den Zuverdienst zur Pension basierend auf die unterschiedlichen Pensionsarten – denn es macht einen großen Unterschied, ob du z.B. in der Alterspension, Frühpension oder Invalidenpension bist.
Ein kleiner Hinweis: Auf diesen Seiten findest du allgemeine Informationen. Bitte prüfe deine persönlichen Voraussetzungen mit einem Steuerberater und bei den Informationsstellen von Arbeiterkammer, WKO und SVA.
Pensionszuverdienst und Auswirkungen
Ausschlaggebend über die unterschiedlichen Auswirkungen ist einzig die Art der Pension.
Bei der Erwerbstätigkeit zur Pension sind zwei Punkte zu beachten: Deine Pensionsart sowie die daraus resultierenden Auswirkungen des Zuverdienst auf Pensionshöhe, Sozialversicherung und Einkommensteuer. Denn je nach Art der Pension ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf Pensionshöhe & Steuer.

Grundsätzlich gilt:
Jedes Einkommen wird am Ende des Jahres zusammengezählt und ist in der Regel steuer- und versicherungspflichtig. Wer die Pension bezieht und zusätzlich einen Job beginnt, muss am Ende des Jahres beide Einkommen zusammenziehen. Das Gesamteinkommen wird für die jährliche Steuerberechnung herangezogen und bestimmt auch die Sozialversicherungsabgaben.
Es gibt aber Ausnahmen, die keinen Einfluss auf die Steuer haben:
Geringfügiges Einkommen: Die große Ausnahme, die weder Einkommenssteuer noch Sozialversicherung beeinflusst, ist das sogenannte geringfügige Einkommen. Die Höhe ist gesetzlich geregelt und ändert sich mit jedem Kalenderjahr.
Geringfügigkeitsgrenze 2020
Im Jahr 2020 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze EUR 460,66 pro Monat.
(2019: EUR 446,81/Monat)
Da dir bei einer geringfügigen Beschäftigung auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehen, kannst du diesen Betrag übrigens 14x im Jahr bekommen und bleibst trotzdem noch unter der Geringfügigkeitsgrenze. Wichtig ist allerdings, dass die Sonderzahlungen als solche am Lohnzettel ausgewiesen werden.
Beträgt das gesamte Jahreseinkommen (also Pension und Erwerbstätigkeit) insgesamt nicht mehr als EUR 12.000,-, muss man mit keiner Steuernachzahlung rechnen. Bei klassischen Selbstständigen beträgt dieser Betrag EUR 11.000,- - das liegt daran, dass bei mehreren Erwerbsquellen auch unterschiedliche Absatzbeträgen kommen kann.
Wird diese Summe überschritten, kommt es in der Regel zu einer Steuernachforderung.
Weitere Informationen findest du hier
Einfluss des Zuverdienst auf Pensionshöhe
Der Zuverdienst während der Pension kann zudem die Höhe der eigenen Pension beeinflussen. In den meisten Fällen ist dieser Einfluss negativ, in einem Fall jedoch positiv.Wir haben die wichtigsten Pensionsarten mit ihren jeweiligen Auswirkungen zusammengestellt.
Alterspension
Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter angeglichen. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren.
Auswirkung des Zuverdienst auf Pension
Wenn du dich in der Alterspension befindest, dann haben wir gute Nachrichten für dich:
“Sie können neben Ihrer Pension uneingeschränkt weiterarbeiten und müssen nicht mit Abschlägen bei Ihrer Pensionshöhe rechnen. Im Gegenteil - der Zuverdienst kann sogar Ihre Pension erhöhen.”
(Quelle: arbeiterkammer.at)
Auswirkung des Zuverdienst auf Einkommenssteuer und Sozialversicherung
Jahreseinkommen über EUR 12.000,- sind zu versteuern und versicherungspflichtig.
Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Auswirkung des Zuverdienst auf Pension
Wer die so genannte Frühpension bezieht, für den ist de facto nur ein geringfügiger Zuverdienst von EUR 446,81 ratsam. Alles, was Du über der Geringfügigkeit dazuverdienst (auch wenn es nur ein Euro ist), führt nämlich automatisch zum Verlust der Pension!
Tipp: Mit Vollendung des 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahres wird die Pension in eine Alterspension umgewandelt.
Auswirkung des Zuverdienst auf Einkommenssteuer und Sozialversicherung
Jahreseinkommen über EUR 12.000,- sind zu versteuern und versicherungspflichtig. Geringfügige Einkommen haben weder Auswirkung auf Pension, noch auf Steuer und Sozialversicherung.
Ausnahmen
Es gibt freilich auch Ausnahmen, die z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe & Pensionen betreffen sowie Einkünfte aus einer politischen Funktion öffentlicher Mandatare.
(Details siehe wko.at)
Invalidenpension/gesundheitliche Gründe/Korridorpension/Hacklerregelung
Wer aufgrund gesundheitlicher Gründe frühzeitig in Pension ist, gibt die Erwerbstätigkeit per Se mit Pensionsantritt auf. Ein Zuverdienst wird dadurch erschwert.
Wenn du dennoch einen zusätzlichen Job ausübst, so ist nur ein geringfügiger Zuverdienst von EUR 446,81 empfohlen. Mehr ist aber prinzipiell auch möglich. Aber Vorsicht: Ein Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (auch wenn es nur ein Euro ist), führt zu einer Verringerung der Pension.
Auswirkung des Zuverdienst auf Pension
Auch hier gilt: Bei geringfügiger Tätigkeit, bzw. bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.220,01 aus Pension und Erwerbseinkommen gemeinsam, hat keine Auswirkung auf die Pensionshöhe.
Einkommen darüber führen nicht zu einem Wegfall, wohl aber zur Verringerung der Pension:
(Details siehe help.gv.at)
Auswirkung auf Einkommenssteuer und Sozialversicherung
Jahreseinkommen über EUR 12.000,- sind zu versteuern und versicherungspflichtig. Geringfügige Einkommen haben weder Auswirkung auf Pension, noch auf Steuer und Sozialversicherung.
Andere Pensionsarten
Bei weiteren Pensionsarten verweisen wir auf das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater oder dem jeweiligen Versicherungsträger.
Achtung! Die Meldepflicht jeder zusätzlichen Erwerbstätigkeit
Nicht vergessen: “Die Aufnahme und die Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe und jede Änderung der Erwerbseinkünfte müssen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger in jedem Fall innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden. Bei nicht rechtzeitiger Meldung werden zu viel ausbezahlte Pensionsbeträge rückgefordert.” (Quelle: help.gv.at)